e) Nachdem der Rekurrent keine gesundheitlichen Beschwerden geltend macht, besteht auch insofern kein Anlass zu einer Bewilligungserteilung. Hinsichtlich des Kriteriums der Möglichkeit einer Wiedereingliederung im Herkunftsstaat ist davon auszugehen, dass sich der Rekurrent, der im Erwachsenenalter in die Schweiz gekommen ist, im Heimatland wieder zurechtfinden könnte.