Nachdem die Vorinstanz die Gesuchsabweisung im Rekursverfahren weitergehend begründet hat und der Rekurrent dazu angehört wurde, die Rekursinstanz volle Kognition hat (Art. 46 Abs. 1 VRP), der Rekurrent über sämtliche Mitwirkungsrechte verfügt und eine Rückweisung einen prozessualen Leerlauf darstellen würde, wäre eine allfällige Gehörsverletzung im Rekursverfahren geheilt worden (vgl. A. Griffel, in: Kommentar VRG, 3. Aufl.