Es hat aber die gesetzliche Grundlage und die dort genannten Kriterien erwähnt und sinngemäss die kurze ununterbrochene Aufenthaltsdauer mehr gewichtet, als allfällige für eine Bewilligungserteilung sprechende Gründe im Bereich der weiteren erwähnten Kriterien. Dem Rekurrenten war es jedenfalls ohne weiteres möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten.