Dem Rekurrenten ist insofern zuzustimmen, als ein fünfjähriger Aufenthalt keine gesetzliche Bewilligungsvoraussetzung darstellt und bei der Gesuchsprüfung, wie oben dargelegt, die Kriterien nach Art. 84 Abs. 5 AIG und Art. 31 VZAE massgeblich sind. Zwar hat die Vorinstanz das Gesuch einzig mit dem Hinweis auf das Fehlen eines ununterbrochenen Aufenthalts von fünf Jahren und ohne ersichtliche Abwägung weiterer Krite-