Der Rekurrent rügt, dass er sich seit 2016 mit lediglich einem kurzen Unterbruch und somit (insgesamt) seit mehr als fünf Jahren hier aufhalte. Im Übrigen sei die Anwesenheitsdauer lediglich eines von mehreren Kriterien. Die Vorinstanz habe jedoch das Vorliegen einer mindestens fünfjährigen Aufenthaltsdauer wie eine Eintretensvoraussetzung behandelt und die weiteren Voraussetzungen nicht geprüft.