b) Soweit der Rekurrent beantragt, dass ihm die vorinstanzlichen Kosten zu erlassen seien, wird nicht auf den Rekurs eingetreten. Das Gesuch wurde nicht begründet. Sodann wäre ein solches Gesuch bei der für die Vollstreckung des Kostenspruchs zuständigen Behörde einzureichen. Da dies nicht fristgebunden ist, erfolgt keine Weiterleitung an das Migrationsamt.