Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 3/11 E. Das Migrationsamt verwies in seiner Vernehmlassung vom 2. November 2021 auf die angefochtene Verfügung und führte ergänzend im Wesentlichen aus, dass es ständiger Praxis entspreche, dass ein ununterbrochener rechtmässiger Aufenthalt von fünf Jahren vorausgesetzt werde. Der Rekurrent habe im Januar 2016 erstmals in der Schweiz um Asyl ersucht.