Nach Art. 84 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20; abgekürzt AIG) seien Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an vorläufig Aufgenommene nach einer Anwesenheitsdauer von fünf Jahren unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen.