{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-03-01", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-128_2023-03-01.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=432&type=1563347022&cHash=05a11728bcaa39c2eb6a36abcce046f4", "Checksum": "c2e80ea117f541ce98718cfd60952805"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:19:14", "Num": ["RDRM.2021.128"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 01.03.2023 RDRM.2021.128"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 84 Abs. 5 AIG. Der abgewiesene afghanische Asylbewerber war wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen worden und stellte rund fünf Jahre nach seiner erstmaligen Einreise ein Gesuch um Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung. Da er während des Asylverfahrens, rund zwei Jahre nach Gesuchseinreichung, die Schweiz für mehrere Wochen verlassen hatte, wurde sein Gesuch mit der Begründung abgewiesen, es fehle an der zeitlichen Voraussetzung eines fünfjährigen ununterbrochenen Aufenthalts. Beim Erfordernis eines fünfjährigen Aufenthalts handelt es sich nicht um eine gesetzliche Bewilligungsvoraussetzung. Vorliegend lagen die strengen Voraussetzungen zur Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls aber schon deshalb nicht vor, weil eine enge Beziehung zur Schweiz fehlte und die Erwerbssituation unstabil war. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:19:14", "Checksum": "090fffce2774b67b118d99f243793c8a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 01.03.2023 RDRM.2021.128\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 84 Abs. 5 AIG. Der abgewiesene afghanische Asylbewerber war wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen worden und stellte rund fünf Jahre nach seiner erstmaligen Einreise ein Gesuch um Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung. Da er während des Asylverfahrens, rund zwei Jahre nach Gesuchseinreichung, die Schweiz für mehrere Wochen verlassen hatte, wurde sein Gesuch mit der Begründung abgewiesen, es fehle an der zeitlichen Voraussetzung eines fünfjährigen ununterbrochenen Aufenthalts. Beim Erfordernis eines fünfjährigen Aufenthalts handelt es sich nicht um eine gesetzliche Bewilligungsvoraussetzung. Vorliegend lagen die strengen Voraussetzungen zur Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls aber schon deshalb nicht vor, weil eine enge Beziehung zur Schweiz fehlte und die Erwerbssituation unstabil war. Abweisung des Rekurses.\n\n b) Der Rekurrent war ab März 2020 Mitarbeiter in einem landwirtschaftlichen Betrieb (Gemüseanbau). Er wurde befristet angestellt und das Arbeitsverhältnis befristet verlängert. Am 3. Oktober 2022 trat er über eine\nPersonalverleihfirma eine Anstellung als Maschinenoperateur an, welche\nbereits am 14. Oktober 2022 wegen Überforderung wieder beendet\nwurde. In der Folge begann er einen Einsatz bei der BWB Altenrhein, der\nper 25. November 2022 wieder beendet wurde, bevor dort nochmals ein\nEinsatz ab 7. Dezember 2022 bis längstens 22. Dezember 2022 erfolgte\n(Beilage zur Aktennachreichung des Migrationsamtes vom 4. Januar\n2023). Es spricht für den Rekurrenten, dass er seit 1. Mai 2020 und damit\nschon bald nach der ersten Anstellung nicht mehr von Sozialhilfe abhängig war. Allerdings war die bisherige Erwerbstätigkeit nur von kurzer\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 8/11\nDauer und kann noch nicht von einer nachhaltigen Integration im Arbeitsmarkt gesprochen werden, wofür auch die zuletzt regelmässigen Wechsel und die Kurzeinsätze sowie die aufgrund der Akten anzunehmende\nEinsatzlosigkeit seit 23. Dezember 2022 sprechen.\n\nc) Soweit ersichtlich, hat der Rekurrent die Rechtsordnung respektiert\nund (abgesehen von bezogener Sozialhilfe) keine Schulden. Dies kann\nnach der kurzen Anwesenheit aber nicht besonders in Gewicht fallen, zumal ein gesetzmässiges Verhalten von jedermann erwartet wird. Soweit\nder Rekurrent Kenntnisse der deutschen Sprache auf Niveau A2 nachweist, kann dies als «genügend» gewertet werden. Eine besondere Integrationsleistung ist damit aber nicht verbunden.\n\nd) Familiäre Verhältnisse, die einer besonderen Berücksichtigung bedürften, werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Sodann werden weder eine Partnerschaft noch Freundschaften behauptet.\nInwiefern enge Beziehungen zur Schweiz oder zu Personen in der\nSchweiz bestehen sollten, erhellt nicht. Vielmehr wird in keiner Weise\neine besondere Verbundenheit mit der Schweiz bzw. hiesigen Personen\noder etwa Vereinen oder Institutionen geltend gemacht, geschweige denn\nbelegt. Eine speziell enge Beziehung zur Schweiz, die allenfalls die noch\nnicht lange Anwesenheitsdauer und insofern fehlende Integration in den\nHintergrund drängen könnte, liegt nicht vor.\n\ne) Nachdem der Rekurrent keine gesundheitlichen Beschwerden geltend\nmacht, besteht auch insofern kein Anlass zu einer Bewilligungserteilung.\nHinsichtlich des Kriteriums der Möglichkeit einer Wiedereingliederung im\nHerkunftsstaat ist davon auszugehen, dass sich der Rekurrent, der im\nErwachsenenalter in die Schweiz gekommen ist, im Heimatland wieder\nzurechtfinden könnte. Vorliegend stellt sich jedoch nicht die Frage, ob er\ndie Schweiz zu verlassen hat, sondern ob eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden soll.\n\n4. Die gesamthafte Betrachtung der Situation des Rekurrenten führt zum\nSchluss, dass die (strengen) Voraussetzungen zur Annahme eines\nschwerwiegenden persönlichen Härtefalls, insbesondere in Anbetracht\n\n"}