{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-03-01", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-128_2023-03-01.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=432&type=1563347022&cHash=05a11728bcaa39c2eb6a36abcce046f4", "Checksum": "c2e80ea117f541ce98718cfd60952805"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:19:14", "Num": ["RDRM.2021.128"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 01.03.2023 RDRM.2021.128"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 84 Abs. 5 AIG. Der abgewiesene afghanische Asylbewerber war wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen worden und stellte rund fünf Jahre nach seiner erstmaligen Einreise ein Gesuch um Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung. Da er während des Asylverfahrens, rund zwei Jahre nach Gesuchseinreichung, die Schweiz für mehrere Wochen verlassen hatte, wurde sein Gesuch mit der Begründung abgewiesen, es fehle an der zeitlichen Voraussetzung eines fünfjährigen ununterbrochenen Aufenthalts. Beim Erfordernis eines fünfjährigen Aufenthalts handelt es sich nicht um eine gesetzliche Bewilligungsvoraussetzung. Vorliegend lagen die strengen Voraussetzungen zur Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls aber schon deshalb nicht vor, weil eine enge Beziehung zur Schweiz fehlte und die Erwerbssituation unstabil war. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:19:14", "Checksum": "090fffce2774b67b118d99f243793c8a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 01.03.2023 RDRM.2021.128\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 84 Abs. 5 AIG. Der abgewiesene afghanische Asylbewerber war wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen worden und stellte rund fünf Jahre nach seiner erstmaligen Einreise ein Gesuch um Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung. Da er während des Asylverfahrens, rund zwei Jahre nach Gesuchseinreichung, die Schweiz für mehrere Wochen verlassen hatte, wurde sein Gesuch mit der Begründung abgewiesen, es fehle an der zeitlichen Voraussetzung eines fünfjährigen ununterbrochenen Aufenthalts. Beim Erfordernis eines fünfjährigen Aufenthalts handelt es sich nicht um eine gesetzliche Bewilligungsvoraussetzung. Vorliegend lagen die strengen Voraussetzungen zur Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls aber schon deshalb nicht vor, weil eine enge Beziehung zur Schweiz fehlte und die Erwerbssituation unstabil war. Abweisung des Rekurses.\n\n 3.a) Der Rekurrent reiste erstmals am 21. Januar 2016 in die Schweiz\nein. Anfang Februar 2018 war sein Aufenthalt nicht mehr bekannt, worauf\nsein Asylgesuch als gegenstandslos abgeschrieben wurde. Am 17. Mai\n2018 reiste er im Rahmen einer Rücküberstellung aus Deutschland erneut in die Schweiz ein, worauf sein Asylgesuch wiederaufgenommen\nwurde. Mit Verfügung vom 23. September 2019 wurde sein Asylgesuch\nabgewiesen und der Gesuchsteller vorläufig in der Schweiz aufgenommen.\n\naa) Das Migrationsamt hat das Gesuch um Erteilung einer humanitären\nAufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 16. September 2021 abgelehnt mit der Begründung, dass die zeitliche Voraussetzung eines ununterbrochenen fünfjährigen Aufenthalts nicht erfüllt sei. Der Rekurrent rügt,\ndass er sich seit 2016 mit lediglich einem kurzen Unterbruch und somit\n(insgesamt) seit mehr als fünf Jahren hier aufhalte. Im Übrigen sei die\nAnwesenheitsdauer lediglich eines von mehreren Kriterien. Die Vorinstanz habe jedoch das Vorliegen einer mindestens fünfjährigen Aufenthaltsdauer wie eine Eintretensvoraussetzung behandelt und die weiteren\nVoraussetzungen nicht geprüft.\n\nDem Rekurrenten ist insofern zuzustimmen, als ein fünfjähriger Aufenthalt keine gesetzliche Bewilligungsvoraussetzung darstellt und bei der\nGesuchsprüfung, wie oben dargelegt, die Kriterien nach Art. 84 Abs. 5\nAIG und Art. 31 VZAE massgeblich sind. Zwar hat die Vorinstanz das Gesuch einzig mit dem Hinweis auf das Fehlen eines ununterbrochenen Aufenthalts von fünf Jahren und ohne ersichtliche Abwägung weiterer Krite-\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 7/11\nrien abgewiesen. Es hat aber die gesetzliche Grundlage und die dort genannten Kriterien erwähnt und sinngemäss die kurze ununterbrochene\nAufenthaltsdauer mehr gewichtet, als allfällige für eine Bewilligungserteilung sprechende Gründe im Bereich der weiteren erwähnten Kriterien.\nDem Rekurrenten war es jedenfalls ohne weiteres möglich, die Verfügung\nsachgerecht anzufechten.\n\nDas Bundesgericht stellt keine allzu hohen Anforderungen an die Begründungspflicht für das kantonale Verfahren. Nachdem die Vorinstanz die\nGesuchsabweisung im Rekursverfahren weitergehend begründet hat und\nder Rekurrent dazu angehört wurde, die Rekursinstanz volle Kognition\nhat (Art. 46 Abs. 1 VRP), der Rekurrent über sämtliche Mitwirkungsrechte\nverfügt und eine Rückweisung einen prozessualen Leerlauf darstellen\nwürde, wäre eine allfällige Gehörsverletzung im Rekursverfahren geheilt\nworden (vgl. A. Griffel, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich·Basel·Genf\n2014, N 33 und 38 zu § 8 und Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit\nim Kanton St.Gallen, St.Gallen 2003, Rz. 990 und 1054 je mit Hinweisen).\n\nbb) Der Rekurrent reiste vor rund sieben Jahren erstmals in die Schweiz\nein. Seit bald fünf Jahren hält er sich ununterbrochen hier auf. Eine lange\nAnwesenheit, wie sie bei einem Aufenthalt von zehn und mehr Jahren\nregelmässig angenommen wird, liegt unabhängig von der Berechnungsweise nicht vor.\n\n"}