{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-03-01", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-128_2023-03-01.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=432&type=1563347022&cHash=05a11728bcaa39c2eb6a36abcce046f4", "Checksum": "c2e80ea117f541ce98718cfd60952805"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:19:14", "Num": ["RDRM.2021.128"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 01.03.2023 RDRM.2021.128"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 84 Abs. 5 AIG. Der abgewiesene afghanische Asylbewerber war wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen worden und stellte rund fünf Jahre nach seiner erstmaligen Einreise ein Gesuch um Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung. Da er während des Asylverfahrens, rund zwei Jahre nach Gesuchseinreichung, die Schweiz für mehrere Wochen verlassen hatte, wurde sein Gesuch mit der Begründung abgewiesen, es fehle an der zeitlichen Voraussetzung eines fünfjährigen ununterbrochenen Aufenthalts. Beim Erfordernis eines fünfjährigen Aufenthalts handelt es sich nicht um eine gesetzliche Bewilligungsvoraussetzung. Vorliegend lagen die strengen Voraussetzungen zur Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls aber schon deshalb nicht vor, weil eine enge Beziehung zur Schweiz fehlte und die Erwerbssituation unstabil war. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:19:14", "Checksum": "090fffce2774b67b118d99f243793c8a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 01.03.2023 RDRM.2021.128\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 84 Abs. 5 AIG. Der abgewiesene afghanische Asylbewerber war wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen worden und stellte rund fünf Jahre nach seiner erstmaligen Einreise ein Gesuch um Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung. Da er während des Asylverfahrens, rund zwei Jahre nach Gesuchseinreichung, die Schweiz für mehrere Wochen verlassen hatte, wurde sein Gesuch mit der Begründung abgewiesen, es fehle an der zeitlichen Voraussetzung eines fünfjährigen ununterbrochenen Aufenthalts. Beim Erfordernis eines fünfjährigen Aufenthalts handelt es sich nicht um eine gesetzliche Bewilligungsvoraussetzung. Vorliegend lagen die strengen Voraussetzungen zur Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls aber schon deshalb nicht vor, weil eine enge Beziehung zur Schweiz fehlte und die Erwerbssituation unstabil war. Abweisung des Rekurses.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 5/11\nb) Auf die Erteilung einer Härtefallbewilligung besteht kein Anspruch. Die\nBehörden entscheiden nach pflichtgemässem Ermessen, wobei sie im\nRahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 96 Abs. 1 AIG (in\nVerbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [SR 101]) sowohl die\nöffentlichen Interessen als auch die persönlichen Verhältnisse sowie den\nGrad der Integration des Ausländers berücksichtigen. Bei der Beurteilung, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall gegeben ist, sind die\nin Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201; abgekürzt VZAE) genannten Kriterien zu beachten, nämlich insbesondere die Integration anhand der Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG (Bst. a; Beachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Respektierung der Werte der Bundesverfassung,\nSprachkompetenzen, Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb\nvon Bildung), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse (Bst d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) sowie die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Bst. g). Die Aufzählung ist nicht abschliessend,\nund für die Erteilung einer Härtefallbewilligung kann es genügen, dass\neines oder einige der genannten Kriterien erfüllt sind (VerwGE\nB 2021/122 vom 7. September 2021 E. 2.1. mit zahlreichen Hinweisen\nauf die Rechtsprechung des Bundes- und des Bundesverwaltungsgerichtes).\n\nc) Die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls sind restriktiv\nzu handhaben. Die betroffene Person muss sich in einer persönlichen\nNotlage befinden, was bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzsicherung, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländern, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sein muss bzw. die Verweigerung einer\nAbweichung von den Zulassungsvoraussetzungen für sie mit schweren\nNachteilen verbunden wäre. Bei der Beurteilung eines Härtefalls sind\nsämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Anerkennung\nals Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der\nSchweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage\ndarstellt. Auf der anderen Seite reichen eine lang dauernde Anwesenheit\nund eine fortgeschrittene soziale und berufliche Integration sowie klaglo-\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 6/11\nses Verhalten für sich allein nicht aus, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass der\nAusländer so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihm\nnicht verlangt werden kann, in einem anderen Land, insbesondere seinem Heimatstaat zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarliche Beziehungen, welche der Betroffene während seines Aufenthalts in\nder Schweiz knüpfen konnte, genügen normalerweise nicht für eine Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen (VerwGE B 2018/88 vom\n20. Januar 2019 E. 2. mit Hinweisen).\n\n"}