{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-03-01", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-128_2023-03-01.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=432&type=1563347022&cHash=05a11728bcaa39c2eb6a36abcce046f4", "Checksum": "c2e80ea117f541ce98718cfd60952805"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:19:14", "Num": ["RDRM.2021.128"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 01.03.2023 RDRM.2021.128"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 84 Abs. 5 AIG. Der abgewiesene afghanische Asylbewerber war wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen worden und stellte rund fünf Jahre nach seiner erstmaligen Einreise ein Gesuch um Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung. Da er während des Asylverfahrens, rund zwei Jahre nach Gesuchseinreichung, die Schweiz für mehrere Wochen verlassen hatte, wurde sein Gesuch mit der Begründung abgewiesen, es fehle an der zeitlichen Voraussetzung eines fünfjährigen ununterbrochenen Aufenthalts. Beim Erfordernis eines fünfjährigen Aufenthalts handelt es sich nicht um eine gesetzliche Bewilligungsvoraussetzung. Vorliegend lagen die strengen Voraussetzungen zur Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls aber schon deshalb nicht vor, weil eine enge Beziehung zur Schweiz fehlte und die Erwerbssituation unstabil war. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:19:14", "Checksum": "090fffce2774b67b118d99f243793c8a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 01.03.2023 RDRM.2021.128\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 84 Abs. 5 AIG. Der abgewiesene afghanische Asylbewerber war wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen worden und stellte rund fünf Jahre nach seiner erstmaligen Einreise ein Gesuch um Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung. Da er während des Asylverfahrens, rund zwei Jahre nach Gesuchseinreichung, die Schweiz für mehrere Wochen verlassen hatte, wurde sein Gesuch mit der Begründung abgewiesen, es fehle an der zeitlichen Voraussetzung eines fünfjährigen ununterbrochenen Aufenthalts. Beim Erfordernis eines fünfjährigen Aufenthalts handelt es sich nicht um eine gesetzliche Bewilligungsvoraussetzung. Vorliegend lagen die strengen Voraussetzungen zur Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls aber schon deshalb nicht vor, weil eine enge Beziehung zur Schweiz fehlte und die Erwerbssituation unstabil war. Abweisung des Rekurses.\n\n b) Soweit der Rekurrent beantragt, dass ihm die vorinstanzlichen Kosten\nzu erlassen seien, wird nicht auf den Rekurs eingetreten. Das Gesuch\nwurde nicht begründet. Sodann wäre ein solches Gesuch bei der für die\nVollstreckung des Kostenspruchs zuständigen Behörde einzureichen. Da\ndies nicht fristgebunden ist, erfolgt keine Weiterleitung an das Migrationsamt. Im Übrigen konnte der Kostenvorschuss offenbar geleistet werden\nund wird Erlassgesuchen nur mit Zurückhaltung stattgegeben, da in jedem Verfahrensstadium (hier beispielsweise bei Einforderung des Kostenvorschusses) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege oder ein begründetes Begehren um Verzicht auf die Erhebung amtlicher Kosten gestellt werden kann. Es bedarf deshalb besonderer Umstände, um einen\nnachträglichen Verzicht zu rechtfertigen, zumal anders als bei der unentgeltlichen Rechtspflege keine Möglichkeit der Nachforderung besteht\n(vgl. zum Ganzen R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st.gallischem\nVerwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/St.Gallen 2004, S. 272).\n\n2.a) Ausländerinnen und Ausländer können grundsätzlich nur bei Vorliegen bestimmter Zulassungsvoraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung\nbeantragen (Art. 18 ff. AIG). Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern,\ndie sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, werden unter\nBerücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft (Art. 84\nAbs. 5 AIG). Dabei handelt es sich nicht um eine eigenständige Rechtsgrundlage, sondern die Bestimmung verweist implizit auf Art. 30 Abs. 1\nBst. b AIG, wonach von den Zulassungsbedingungen abgewichen werden kann, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen Rechnung zu\ntragen.\n\n"}