{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-03-01", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-128_2023-03-01.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=432&type=1563347022&cHash=05a11728bcaa39c2eb6a36abcce046f4", "Checksum": "c2e80ea117f541ce98718cfd60952805"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:19:14", "Num": ["RDRM.2021.128"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 01.03.2023 RDRM.2021.128"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 84 Abs. 5 AIG. Der abgewiesene afghanische Asylbewerber war wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen worden und stellte rund fünf Jahre nach seiner erstmaligen Einreise ein Gesuch um Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung. Da er während des Asylverfahrens, rund zwei Jahre nach Gesuchseinreichung, die Schweiz für mehrere Wochen verlassen hatte, wurde sein Gesuch mit der Begründung abgewiesen, es fehle an der zeitlichen Voraussetzung eines fünfjährigen ununterbrochenen Aufenthalts. Beim Erfordernis eines fünfjährigen Aufenthalts handelt es sich nicht um eine gesetzliche Bewilligungsvoraussetzung. Vorliegend lagen die strengen Voraussetzungen zur Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls aber schon deshalb nicht vor, weil eine enge Beziehung zur Schweiz fehlte und die Erwerbssituation unstabil war. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:19:14", "Checksum": "090fffce2774b67b118d99f243793c8a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 01.03.2023 RDRM.2021.128\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 84 Abs. 5 AIG. Der abgewiesene afghanische Asylbewerber war wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen worden und stellte rund fünf Jahre nach seiner erstmaligen Einreise ein Gesuch um Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung. Da er während des Asylverfahrens, rund zwei Jahre nach Gesuchseinreichung, die Schweiz für mehrere Wochen verlassen hatte, wurde sein Gesuch mit der Begründung abgewiesen, es fehle an der zeitlichen Voraussetzung eines fünfjährigen ununterbrochenen Aufenthalts. Beim Erfordernis eines fünfjährigen Aufenthalts handelt es sich nicht um eine gesetzliche Bewilligungsvoraussetzung. Vorliegend lagen die strengen Voraussetzungen zur Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls aber schon deshalb nicht vor, weil eine enge Beziehung zur Schweiz fehlte und die Erwerbssituation unstabil war. Abweisung des Rekurses.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 3/11\nE. Das Migrationsamt verwies in seiner Vernehmlassung vom 2. November 2021 auf die angefochtene Verfügung und führte ergänzend im Wesentlichen aus, dass es ständiger Praxis entspreche, dass ein ununterbrochener rechtmässiger Aufenthalt von fünf Jahren vorausgesetzt\nwerde. Der Rekurrent habe im Januar 2016 erstmals in der Schweiz um\nAsyl ersucht. Im Februar 2018 habe er den zugewiesenen Wohnort verlassen und sei unbekannten Aufenthalts gewesen, weshalb das Asylgesuch abgeschrieben und damit abgeschlossen worden sei. Am 17. Mai\n2018 sei er in die Schweiz überstellt worden und das Asylverfahren wiederaufgenommen worden. Er halte sich somit erst knapp 3,5 Jahre ununterbrochen und rechtmässig hier auf.\n\nIm Übrigen habe er sich per 30. April 2020 erstmalig von der Sozialhilfe\nzu lösen vermocht. Er sei erst rund ein Jahr wirtschaftlich eigenständig\nund der ab 1. Januar 2021 gültige Arbeitsvertrag auf ein Jahr befristet.\nDie Weiterbeschäftigung sei fraglich. Er sei nicht verschuldet, im Schweizerischen Strafregister nicht vermerkt und habe Sprachkenntnisse auf Niveau A2. Eine ausserordentlich vertiefte Integration sei somit nicht nachgewiesen und es lägen auch keine anderen wichtigen Gründe vor, die\ndas Kriterium der ununterbrochenen fünfjährigen Anwesenheit aufwögen.\n\nF. In seiner Stellungnahme vom 19. November 2021 machte der Rekurrent im Wesentlichen geltend, dass die Regelung des unsicheren Status\ndie rasche weitere Integration in den Arbeitsmarkt ermöglichen würde und\nauch im öffentlichen Interesse sei. Da er alle Kriterien umfassend erfülle,\nsei eine Bewilligungserteilung angemessen, was umso mehr gelte, als die\nzwingend in die Abwägungen einzubeziehende Lage im Heimatland aktuell dramatisch sei.\n\nG. Das Migrationsamt verzichtete am 2. Dezember 2021 auf weitere Bemerkungen.\n\nH. Auf weitere Eingaben, insbesondere Meldungen/Mitteilungen über\nStellenantritte und Beendigungen von Anstellungen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 4/11\nErwägungen\n\n1.a) Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Rekursvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit und\nder Rekursberechtigung als auch in Bezug auf die Frist- und Formerfordernisse gegeben sind (Art. 43bis, 45 Abs. 1, Art. 47 und 48 des Gesetzes\nüber die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den\nRekurs ist grundsätzlich einzutreten.\n\n"}