{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-03-01", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-128_2023-03-01.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=432&type=1563347022&cHash=05a11728bcaa39c2eb6a36abcce046f4", "Checksum": "c2e80ea117f541ce98718cfd60952805"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:19:14", "Num": ["RDRM.2021.128"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 01.03.2023 RDRM.2021.128"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 84 Abs. 5 AIG. Der abgewiesene afghanische Asylbewerber war wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen worden und stellte rund fünf Jahre nach seiner erstmaligen Einreise ein Gesuch um Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung. Da er während des Asylverfahrens, rund zwei Jahre nach Gesuchseinreichung, die Schweiz für mehrere Wochen verlassen hatte, wurde sein Gesuch mit der Begründung abgewiesen, es fehle an der zeitlichen Voraussetzung eines fünfjährigen ununterbrochenen Aufenthalts. Beim Erfordernis eines fünfjährigen Aufenthalts handelt es sich nicht um eine gesetzliche Bewilligungsvoraussetzung. Vorliegend lagen die strengen Voraussetzungen zur Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls aber schon deshalb nicht vor, weil eine enge Beziehung zur Schweiz fehlte und die Erwerbssituation unstabil war. 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Vorliegend lagen die strengen Voraussetzungen zur Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls aber schon deshalb nicht vor, weil eine enge Beziehung zur Schweiz fehlte und die Erwerbssituation unstabil war. Abweisung des Rekurses.\n\n D. Gegen diese Verfügung erhob A.___, vertreten durch HEKS\nRechtsberatungsstelle für Asylrecht Ostschweiz, lic.iur. Monika Böckle,\nSt.Gallen, mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 Rekurs beim Sicherheitsund Justizdepartement mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 2/11\naufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu gewähren, eventuell die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung machte er im\nWesentlichen geltend, er habe nach der Einreise und der sofortigen Meldung beim SEM zwei Jahre lang keine Reaktion von diesem erhalten.\nErst nach fast zwei Jahren habe er sich an die Rechtsberatungsstelle gewandt, deren Verfahrensstandanfrage und ein erstes Gesuch um Priorisierung ohne Erfolg geblieben seien. Er sei deshalb nach Deutschland\ngegangen, von wo er aber schnell zurückgewiesen worden sei. Während\nseines fünfeinhalbjährigen Aufenthalts habe er nur drei Monate in einem\nanderen, ebenfalls deutschsprachigen, Staat verbracht. Bei seiner Rückkehr habe er kein neues Asylgesuch gestellt, sondern die Fortführung des\nbereits gestellten Gesuchs beantragt, was ihm explizit gewährt worden\nsei.\n\nNach Art. 84 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und\nAusländer und über die Integration (SR 142.20; abgekürzt AIG) seien Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an vorläufig Aufgenommene nach einer Anwesenheitsdauer von fünf Jahren unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit\nder Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen. Die Vorinstanz\nhabe das Gesuch abgelehnt, weil er seit seiner Rückkehr von Deutschland noch nicht fünf Jahre in der Schweiz anwesend sei. Sie habe das\nzeitliche Erfordernis wie eine Eintretensvoraussetzung gehandhabt und\ngestützt auf diese Berechnung das Vorliegen der einzelnen Voraussetzungen für die Anerkennung eines Härtefalls nicht geprüft.\n\nEntgegen der Vorinstanz handle es sich beim Entscheid über eine Härtefallbewilligung um einen Ermessensentscheid. Er halte sich insgesamt\nseit rund fünf Jahren und fünf Monaten hier auf (nach der Rechnung des\nMigrationsamtes immerhin seit drei Jahren und vier Monaten). Nach der\nEroberung durch die Taliban werde eine Rückkehr nach Afghanistan für\nlängere Zeit unzumutbar sein. Er sei seit 1. Mai 2020 sozialhilfeunabhängig und erfülle die sprachlichen Voraussetzungen. Damit seien alle Bedingungen für die Erteilung einer Härtefallbewilligung gegeben und sei\nihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.\n\n"}