{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-03-01", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-128_2023-03-01.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=432&type=1563347022&cHash=05a11728bcaa39c2eb6a36abcce046f4", "Checksum": "c2e80ea117f541ce98718cfd60952805"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:19:14", "Num": ["RDRM.2021.128"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 01.03.2023 RDRM.2021.128"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 84 Abs. 5 AIG. Der abgewiesene afghanische Asylbewerber war wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen worden und stellte rund fünf Jahre nach seiner erstmaligen Einreise ein Gesuch um Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung. Da er während des Asylverfahrens, rund zwei Jahre nach Gesuchseinreichung, die Schweiz für mehrere Wochen verlassen hatte, wurde sein Gesuch mit der Begründung abgewiesen, es fehle an der zeitlichen Voraussetzung eines fünfjährigen ununterbrochenen Aufenthalts. Beim Erfordernis eines fünfjährigen Aufenthalts handelt es sich nicht um eine gesetzliche Bewilligungsvoraussetzung. Vorliegend lagen die strengen Voraussetzungen zur Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls aber schon deshalb nicht vor, weil eine enge Beziehung zur Schweiz fehlte und die Erwerbssituation unstabil war. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:19:14", "Checksum": "090fffce2774b67b118d99f243793c8a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 01.03.2023 RDRM.2021.128\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 84 Abs. 5 AIG. Der abgewiesene afghanische Asylbewerber war wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen worden und stellte rund fünf Jahre nach seiner erstmaligen Einreise ein Gesuch um Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung. Da er während des Asylverfahrens, rund zwei Jahre nach Gesuchseinreichung, die Schweiz für mehrere Wochen verlassen hatte, wurde sein Gesuch mit der Begründung abgewiesen, es fehle an der zeitlichen Voraussetzung eines fünfjährigen ununterbrochenen Aufenthalts. Beim Erfordernis eines fünfjährigen Aufenthalts handelt es sich nicht um eine gesetzliche Bewilligungsvoraussetzung. Vorliegend lagen die strengen Voraussetzungen zur Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls aber schon deshalb nicht vor, weil eine enge Beziehung zur Schweiz fehlte und die Erwerbssituation unstabil war. Abweisung des Rekurses.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: RDRM.2021.128\nStelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement\nInstanz: Sicherheits- und Justizdepartement\nPublikationsdatum: 31.03.2023\nEntscheiddatum: 01.03.2023\n\nSJD RDRM.2021.128\nMigrationsrecht, Art. 84 Abs. 5 AIG. Der abgewiesene afghanische\nAsylbewerber war wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung\nvorläufig aufgenommen worden und stellte rund fünf Jahre nach seiner\nerstmaligen Einreise ein Gesuch um Erteilung einer humanitären\nAufenthaltsbewilligung. Da er während des Asylverfahrens, rund zwei Jahre\nnach Gesuchseinreichung, die Schweiz für mehrere Wochen verlassen hatte,\nwurde sein Gesuch mit der Begründung abgewiesen, es fehle an der\nzeitlichen Voraussetzung eines fünfjährigen ununterbrochenen Aufenthalts.\nBeim Erfordernis eines fünfjährigen Aufenthalts handelt es sich nicht um\neine gesetzliche Bewilligungsvoraussetzung. Vorliegend lagen die strengen\nVoraussetzungen zur Annahme eines schwerwiegenden persönlichen\nHärtefalls aber schon deshalb nicht vor, weil eine enge Beziehung zur\nSchweiz fehlte und die Erwerbssituation unstabil war. Abweisung des\nRekurses.\n\nDen Entscheid SJD RDRM.2021.128 finden Sie im angehängten PDF-Dokument.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12\nKanton St.Gallen\nSicherheits- und Justizdepartement\n\nEntscheid vom 1. März 2023\n\nRekurrent A.___\nvertreten durch HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht Ostschweiz,\nlic.iur. Monika Böckle, Tellstrasse 4, Postfach 1727, 9001 St.Gallen\n\ngegen\n\nVorinstanz Migrationsamt St.Gallen\nVerfügung vom 16. September 2021\n\nBetreff Nichterteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung\n\nGeschäftsnummer RDRM.2021.128\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 1/11\nSachverhalt\n\nA. A.___, Staatsangehöriger von Afghanistan, geboren 14. Oktober 1992,\nreiste am 21. Januar 2016 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch.\nAm 28. Februar 2018 schrieb das Staatssekretariat für Migration SEM\ndas Gesuch wegen unbekannten Aufenthalts des Gesuchstellers als\ngegenstandslos ab.\n\nAm 17. Mai 2018 wurde A.___ im Rahmen eines Dublin-Verfahrens von\nDeutschland in die Schweiz überstellt, wo er erneut ein Asylgesuch\nstellte, worauf das Asylverfahren wiederaufgenommen wurde. Mit\nVerfügung vom 23. September 2019 lehnte das SEM das Asylgesuch ab\nund wies ihn aus der Schweiz weg. Gleichzeitig verfügte es wegen\nUnzumutbarkeit des Vollzugs seine vorläufige Aufnahme.\n\nAm 24. Mai 2021 reichte A.___ ein Gesuch um Erteilung einer\nhumanitären Aufenthaltsbewilligung ein, welches er in der Folge wieder\nzurückzog.\n\nB. Mit Eingabe vom 23. Juli 2021 reicht er erneut ein Gesuch um Erteilung\neiner Aufenthaltsbewilligung ein. Zur Begründung brachte er im Wesentliche vor, er wohne schon seit über fünf Jahren hier und wolle sich besser\nin die Schweizer Gesellschaft integrieren. Eine Aufenthaltsbewilligung ermögliche dies, weil sie die Arbeitsstellen- und Wohnungssuche vereinfache.\n\nC. Mit Verfügung vom 16. September 2021 wies das Migrationsamt das\nGesuch ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die zeitliche Voraussetzung des fünfjährigen ununterbrochenen Aufenthalts in\nder Schweiz nicht erfüllt sei. Es sei deshalb nicht möglich, eine fremdenpolizeiliche Härtefallbewilligung zu erteilen bzw. das Gesuch dem SEM\nzur Zustimmung zu unterbreiten.\n\n"}