Die obsiegenden Rekurrentinnen und Rekurrenten haben keine Verfahrenskosten zu tragen. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.— wird zurückerstattet. Von der unterliegenden Vorinstanz werden keine Kosten erhoben (Art. 95 Abs. 3 VRP). b) Ausseramtliche Kosten sind mangels eines entsprechenden Begehrens nicht zuzusprechen. Demgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als Entscheid