_ nach wie vor die mit Rekursentscheid des SJD vom 3. Juli 2020 rechtskräftig gewordene Verkehrsanordnung vom 9. September 2019, nämlich das "Verbot für Motorfahrzeuge und Motorfahrräder" (Signal 2.13) mit Zusatz "Zubringerdienst sowie landwirtschaftlicher Verkehr gestattet". Es steht der Vorinstanz – unter Beachtung des Rechtsgleichheitsgebots und im Rahmen der oben aufgezeigten Möglichkeiten – offen, gegebenenfalls