Da Anweisungen auf einer Zusatztafel verbindlich sind wie Signale (Art. 63 Abs. 3 SSV), wären vorliegend Ausnahmen vom Teilfahrverbot, die für den allgemeinen Verkehr gelten würden, durch die zuständige Behörde (neu) anzuordnen und mit Rechtsmittelfrist zu publizieren. Sollen Ausnahmen hingegen nicht für den Verkehr allgemein gelten, muss dies nicht auf einer Zusatztafel beim Fahrverbot angezeigt bzw. nicht signalisiert werden.