Dabei versteht es sich, dass bei der Bewilligung von Ausnahmen Zurückhaltung geübt werden soll und das Gleichbehandlungsgebot zu beachten ist. Das Ausstellen von Bewilligungen ohne das Vorliegen von wichtigen Gründen im Einzelfall für eine undefinierbare Anzahl von Fahrzeugführenden, etwa für sämtliche Anwohnende eines bestimmten Gebiets oder gar für Einwohnerinnen und Einwohner einer Gemeinde, wäre nicht erlaubt und verstiesse