Ausnahmebewilligungen sind nicht von vornherein grundsätzlich ausgeschlossen. Nach Art. 24 Abs. 1 EV zum SVG fällt es vielmehr in die Zuständigkeit jener Behörde, die eine Verkehrsanordnung verfügt hat, aus wichtigen Gründen Ausnahmen zu bewilligen. Dabei versteht es sich, dass bei der Bewilligung von Ausnahmen Zurückhaltung geübt werden soll und das Gleichbehandlungsgebot zu beachten ist.