die Mitwirkung solange sistiere, bis für diese Anspruchsgruppe eine Lösung gefunden werde, ist insofern unbehelflich, als damit lediglich einer Diskussion zwischen den beteiligten Gemeinden ausgewichen wird, einheitliche Kriterien für allfällige Ausnahmebewilligungen aufzustellen und diese rechtsgleich durchzusetzen. Ein im Rahmen von Art. 3 Abs. 4 SVG zu berücksichtigendes öffentliches Interesse ist darin nicht zu erblicken.