Das Vorbringen, die Weiterentwicklung des Clusters 1 nicht gefährden zu wollen, weil die Nachbargemeinde Y.___ die Mitwirkung solange sistiere, bis für diese Anspruchsgruppe eine Lösung gefunden werde, ist insofern unbehelflich, als damit lediglich einer Diskussion zwischen den beteiligten Gemeinden ausgewichen wird, einheitliche Kriterien für allfällige Ausnahmebewilligungen aufzustellen und diese rechtsgleich durchzusetzen.