Die Verfügung der Vorinstanz läuft daher nicht nur den ursprünglich verfolgten Zielen zuwider, sondern es erscheint fraglich, ob überhaupt ein öffentliches Interesse gegeben ist. Im Gegenteil lässt die kurze zeitliche Abfolge zwischen dem Erlass des bestehenden Fahrverbots und der vorliegend angefochtenen – gegensätzlichen – Verfügung vermuten, dass nachträglich den privaten Interessen der im damaligen Rekursverfahren unterlegenen Rekurrentinnen und Re-