für eine immerhin bestimmbare Anspruchsgruppe, nämlich die Anwohnenden des Gebiets M.___, beantragten Ausnahmebewilligungen hinaus. Die Verfügung der Vorinstanz läuft daher nicht nur den ursprünglich verfolgten Zielen zuwider, sondern es erscheint fraglich, ob überhaupt ein öffentliches Interesse gegeben ist.