angrenzenden Gemeinden, sondern auch aus der weiteren Umgebung zur Folge hätte. Mit der uneingeschränkten Öffnung für den allgemeinen Motorfahrzeugverkehr geht die Vorinstanz sogar noch über die von der Nachbargemeinde Y.___ für eine immerhin bestimmbare Anspruchsgruppe, nämlich die Anwohnenden des Gebiets M.___, beantragten Ausnahmebewilligungen hinaus.