Es liegt daher nach wie vor im öffentlichen Interesse, zum Schutz des Naherholungsgebietes und des Langsamverkehrs am bestehenden Teilfahrverbot festzuhalten und den meliorationsfremden (Durchgangs-) Verkehr zu unterbinden. Die Aufhebung des Teilfahrverbots lediglich auf der K.___strasse würde einen Korridor mitten durch das Gebiet des Clusters 1 öffnen bzw. den Verkehr auf einer einzelnen Strasse kanalisieren.