Seit dem Erlass des Teilfahrverbots mit den erwähnten Ausnahmen für den Zubringerdienst und den landwirtschaftlichen Verkehr hat sich an den tatsächlichen Verhältnissen im betroffenen Strassenabschnitt der K.___strasse nichts verändert. Sowohl die Klassierung und Funktion der Strasse als auch deren Ausbaustandard präsentieren sich gleich wie damals.