Sie führte aus, der Umstand, dass die seinerzeitigen Rekurrentinnen und Rekurrenten einen gewissen Mehrweg in Kauf nehmen müssten, stelle keinen Härtefall dar, zumal kein Anspruch auf die kürzeste Verbindungsstrecke bestehe. Mit Hinweis auf den Rekursentscheid, wonach Ausnahmebewilligungen keine milderen Massnahmen zur Erreichung der Zwecke der Verkehrsanordnungen darstellen könnten, hielt sie zudem fest, dass Ausnahmen für