in Y.___ (bei denen es sich weitgehend um die Rekurrentinnen und Rekurrenten im vorerwähnten Rekursverfahren handelt) Ausnahmebewilligungen zu erteilen, die bestehenden Teilfahrverbote als recht-, zweck- und verhältnismässig. Sie führte aus, der Umstand, dass die seinerzeitigen Rekurrentinnen und Rekurrenten einen gewissen Mehrweg in Kauf nehmen müssten, stelle keinen Härtefall dar, zumal kein Anspruch auf die kürzeste Verbindungsstrecke bestehe.