Zudem hielt es fest, eine generelle Erteilung von Ausnahmebewilligungen stelle kein milderes Mittel dar und stände im Widerspruch zum Ziel, Belastungen durch meliorationsfremden Verkehr zu verhindern. Auch sämtliche involvierten Gemeinden hatten im Rahmen des erwähnten Rekursverfahren einhellig die Abweisung der Rekurse beantragt und u.a. übereinstimmend ausgeführt, die ausserhalb des Baugebietes befindlichen Liegenschaften der Rekurrentinnen und Rekurrenten