beantragt hatten. Das SJD erachtete die angefochtenen Teilfahrverbote mit den genannten Ausnahmen damals als geeignet, notwendig und verhältnismässig im Sinn von Art. 107 Abs. 5 Satz 1 der Signalisationsverordnung (SR 741.21; abgekürzt SSV), um die im öffentlichen Interesse liegenden Zielsetzungen, vorab den Schutz des Naherholungsgebietes vor dem zunehmenden Schleich- und Umgehungsverkehr, zu erreichen.