für die auf den jeweiligen Gemeindegebieten im Cluster 1 liegenden Meliorationsstrassen gleichlautende Teilfahrverbote verfügt. Zweck der Teilfahrverbote mit den genannten Ausnahmen war im Wesentlichen, dem Schleich- und Umgehungsverkehr sowie den zunehmenden Nutzungskonflikten auf den schmalen Meliorationsstrassen entgegenzuwirken, das Naherholungsgebiet zu schützen, den Erholungssuchenden einen hochwertigen Raum für eine aktive und gesunde Freizeit-