Das mit der angefochtenen Verfügung aufzuhebende Teilfahrverbot mit Ausnahmen war von der Vorinstanz erst zwei Jahre vorher, nämlich mit Beschluss vom 9. September 2019, im Rahmen eines Gesamtverkehrskonzepts der Q.___-Melioration mit Massnahmenplanung im Gebiet der politischen Gemeinden Z.___, Y.___ und X.___ (Cluster 1) erlassen worden. Sie hatte damals für verschiedene auf ihrem Gemeindegebiet verlaufende Meliorationsstrassen (Gemeindestrassen dritter Klasse), da-