Etwas eingehender begründet die Vorinstanz die Aufhebung des für die K.___strasse angeordneten Teilfahrverbots in ihrer Vernehmlassung vom 30. November 2021, nämlich u.a. mit dem Beschluss des Gemeinderates Y.___ vom 23. März 2021, die Mitwirkung bei den weiteren Clustern des Gesamtverkehrskonzepts der Q.___-Melioration zu sistieren, solange für die Anwohnenden der M.___strasse Y.___ keine vertretbare Lösung gefunden werde.