Im Beschluss vom 23. August 2021, welcher der angefochtenen Verfügung zugrunde liegt, weist die Vorinstanz einleitend darauf hin, dass sie am 9. September 2019 für verschiedene Meliorationsstrassen gestützt auf das Gesamtverkehrskonzept der Q.___-Melioration Verkehrsanordnungen verfügt habe, u.a. mit dem Ziel, den zunehmenden Schleich- und Umgehungsverkehrs zu unterbinden. Gleichzeitig stellt sie – allerdings ohne jede weitere Begründung – fest, es habe sich zwischenzeitlich ge-