Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass die Behörde nie den Ansprüchen aller Betroffenen gerecht werden kann. Die Verantwortung für die Zweckmässigkeit und Wirksamkeit der Massnahmen liegt zwar in erster Linie bei der verfügenden Behörde. Diese ist allerdings gehalten, ihr Ermessen nach sachlichen Kriterien auszuüben.