b) Für den Erlass von beschränkten Fahrverboten auf Gemeindestrassen dritter Klasse ist die politische Gemeinde zuständig (Art. 21 Abs. 2 Bst. a der Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassenverkehrsgesetz [sGS 711.1; abgekürzt EV zum SVG]).