Diesem Anliegen habe der Gemeinderat X.___ mit Beschluss vom 22. Februar 2021 nicht entsprochen, sondern darauf hingewiesen, dass die erlassenen Fahrverbote mit den erwähnten Ausnahmen recht-, zweck- und verhältnismässig seien. Ausnahmen für ausserhalb des Konzeptperimeters gelegene Liegenschaften zuzulassen, widerspreche dem Zweck der Fahrverbote, den Umgehungs- und Schleichverkehr zu verhindern, würde zu Rechtsungleichheiten zwischen den ver-