SJD RDRM.2021.127 Verkehrsanordnung, Art. 3 Abs. 4 SVG. Die Aufhebung des erst vor rund zwei Jahren erlassenen und seit einem Jahr rechtskräftigen (Teil-) Fahrverbots mit dem Zusatz «Zubringerdienst und landwirtschaftlicher Verkehr gestattet» lediglich auf einer von zahlreichen, mit gleichartigen Fahrverbotenen versehenen Drittklass-Strassen würde einen Korridor mitten durch das fragliche Gebiet öffnen bzw. den Verkehr auf einer einzelnen Strasse kanalisieren. Würde die Strasse neu dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr ohne jede Einschränkung offenstehen, hätte dies erheblichen Mehrverkehr zur Folge.