{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-12-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-127_2022-12-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=402&type=1563347022&cHash=f74a4b3d8f88f282a04e815425da2754", "Checksum": "df11bbd69010110a0364f4cbaed3851f"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:20:40", "Num": ["RDRM.2021.127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 20.12.2022 RDRM.2021.127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnung, Art. 3 Abs. 4 SVG. Die Aufhebung des erst vor rund zwei Jahren erlassenen und seit einem Jahr rechtskräftigen (Teil-) Fahrverbots mit dem Zusatz «Zubringerdienst und landwirtschaftlicher Verkehr gestattet» lediglich auf einer von zahlreichen, mit gleichartigen Fahrverbotenen versehenen Drittklass-Strassen würde einen Korridor mitten durch das fragliche Gebiet öffnen bzw. den Verkehr auf einer einzelnen Strasse kanalisieren. Würde die Strasse neu dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr ohne jede Einschränkung offenstehen, hätte dies erheblichen Mehrverkehr zur Folge. Nachdem sich zwischenzeitlich weder an der Klassierung und Funktion der Strasse noch an deren Ausbaustandard oder den sonstigen Gegebenheiten etwas verändert hat, läuft die Aufhebung des Fahrverbots den ursprünglich verfolgten Zielen, zum Schutz des Naherholungsgebiets und des Langsamverkehrs den meliorationsfremden Schleich- und Umgehungsverkehr zu verhindern, zuwider und liegt insofern nicht im öffentlichen Interesse. Gutheissung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:20:40", "Checksum": "aa547916cd0e309a4420338e81a6faf0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 20.12.2022 RDRM.2021.127\nRegeste:\nVerkehrsanordnung, Art. 3 Abs. 4 SVG. Die Aufhebung des erst vor rund zwei Jahren erlassenen und seit einem Jahr rechtskräftigen (Teil-) Fahrverbots mit dem Zusatz «Zubringerdienst und landwirtschaftlicher Verkehr gestattet» lediglich auf einer von zahlreichen, mit gleichartigen Fahrverbotenen versehenen Drittklass-Strassen würde einen Korridor mitten durch das fragliche Gebiet öffnen bzw. den Verkehr auf einer einzelnen Strasse kanalisieren. Würde die Strasse neu dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr ohne jede Einschränkung offenstehen, hätte dies erheblichen Mehrverkehr zur Folge. Nachdem sich zwischenzeitlich weder an der Klassierung und Funktion der Strasse noch an deren Ausbaustandard oder den sonstigen Gegebenheiten etwas verändert hat, läuft die Aufhebung des Fahrverbots den ursprünglich verfolgten Zielen, zum Schutz des Naherholungsgebiets und des Langsamverkehrs den meliorationsfremden Schleich- und Umgehungsverkehr zu verhindern, zuwider und liegt insofern nicht im öffentlichen Interesse. Gutheissung des Rekurses.\n\n 6.a) Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. In Anwendung von Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) wird die\nEntscheidgebühr auf Fr. 1'500.— festgesetzt. Die obsiegenden Rekurrentinnen und Rekurrenten haben keine Verfahrenskosten zu tragen. Der\ngeleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.— wird zurückerstattet.\nVon der unterliegenden Vorinstanz werden keine Kosten erhoben (Art. 95\nAbs. 3 VRP).\n\nb) Ausseramtliche Kosten sind mangels eines entsprechenden Begehrens nicht zuzusprechen.\n\nDemgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als\n\nEntscheid\n\n1. Der Rekurs von A.___, B.___, C.___, D.___ und E.___, alle W.___,\nwird gutgeheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 23. August\n2021 aufgehoben.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 11/12\n2. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'500.‒ wird der Vorinstanz auferlegt.\nAuf die Erhebung wird verzichtet. Der von A.___ geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.– wird zurückerstattet.\n\nSICHERHEITS- UND JUSTIZDEPARTEMENT\nDer stellvertretende Vorsteher\n\nMarc Mächler\nRegierungsrat\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 12/12\n"}