{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-12-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-127_2022-12-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=402&type=1563347022&cHash=f74a4b3d8f88f282a04e815425da2754", "Checksum": "df11bbd69010110a0364f4cbaed3851f"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:20:40", "Num": ["RDRM.2021.127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 20.12.2022 RDRM.2021.127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnung, Art. 3 Abs. 4 SVG. Die Aufhebung des erst vor rund zwei Jahren erlassenen und seit einem Jahr rechtskräftigen (Teil-) Fahrverbots mit dem Zusatz «Zubringerdienst und landwirtschaftlicher Verkehr gestattet» lediglich auf einer von zahlreichen, mit gleichartigen Fahrverbotenen versehenen Drittklass-Strassen würde einen Korridor mitten durch das fragliche Gebiet öffnen bzw. den Verkehr auf einer einzelnen Strasse kanalisieren. Würde die Strasse neu dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr ohne jede Einschränkung offenstehen, hätte dies erheblichen Mehrverkehr zur Folge. Nachdem sich zwischenzeitlich weder an der Klassierung und Funktion der Strasse noch an deren Ausbaustandard oder den sonstigen Gegebenheiten etwas verändert hat, läuft die Aufhebung des Fahrverbots den ursprünglich verfolgten Zielen, zum Schutz des Naherholungsgebiets und des Langsamverkehrs den meliorationsfremden Schleich- und Umgehungsverkehr zu verhindern, zuwider und liegt insofern nicht im öffentlichen Interesse. 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Nachdem sich zwischenzeitlich weder an der Klassierung und Funktion der Strasse noch an deren Ausbaustandard oder den sonstigen Gegebenheiten etwas verändert hat, läuft die Aufhebung des Fahrverbots den ursprünglich verfolgten Zielen, zum Schutz des Naherholungsgebiets und des Langsamverkehrs den meliorationsfremden Schleich- und Umgehungsverkehr zu verhindern, zuwider und liegt insofern nicht im öffentlichen Interesse. Gutheissung des Rekurses.\n\n Ausnahmebewilligungen sind nicht von vornherein grundsätzlich ausgeschlossen. Nach Art. 24 Abs. 1 EV zum SVG fällt es vielmehr in die Zuständigkeit jener Behörde, die eine Verkehrsanordnung verfügt hat, aus\nwichtigen Gründen Ausnahmen zu bewilligen. Dabei versteht es sich,\ndass bei der Bewilligung von Ausnahmen Zurückhaltung geübt werden\nsoll und das Gleichbehandlungsgebot zu beachten ist. Das Ausstellen\nvon Bewilligungen ohne das Vorliegen von wichtigen Gründen im Einzelfall für eine undefinierbare Anzahl von Fahrzeugführenden, etwa für sämtliche Anwohnende eines bestimmten Gebiets oder gar für Einwohnerinnen und Einwohner einer Gemeinde, wäre nicht erlaubt und verstiesse\ngegen das Rechtsgleichheitsgebot. Ist der Nutzerkreis hingegen klar definiert und die jeweiligen Berechtigten einzeln bestimmbar, wäre nicht von\neiner ungesetzlichen Massenbewilligung auszugehen.\n\nSofern Ausnahmen von signalisierten Vorschriften für den Verkehr allgemein gelten sollen, ist dies nach Art. 17 Abs. 1 SSV auf einer Zusatztafel\nzu vermerken, beispielsweise \"mit Bewilligung gestattet\". Da Anweisungen auf einer Zusatztafel verbindlich sind wie Signale (Art. 63 Abs. 3\nSSV), wären vorliegend Ausnahmen vom Teilfahrverbot, die für den allgemeinen Verkehr gelten würden, durch die zuständige Behörde (neu)\nanzuordnen und mit Rechtsmittelfrist zu publizieren. Sollen Ausnahmen\nhingegen nicht für den Verkehr allgemein gelten, muss dies nicht auf einer Zusatztafel beim Fahrverbot angezeigt bzw. nicht signalisiert werden.\nDiesfalls kann die Behörde für die berechtigte Person oder das berechtigte Fahrzeug eine schriftliche Bewilligung ausstellen, wobei die Bewilligung auch weitere Bedingungen und Einschränkungen enthalten kann.\n\n4. Zusammenfassend fehlt es am öffentlichen Interesse für die angefochtene Verkehrsanordnung. Der Rekurs ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 10/12\n5. Damit gilt für die K.___strasse auf dem Gemeindegebiet X.___ nach\nwie vor die mit Rekursentscheid des SJD vom 3. Juli 2020 rechtskräftig\ngewordene Verkehrsanordnung vom 9. September 2019, nämlich das\n\"Verbot für Motorfahrzeuge und Motorfahrräder\" (Signal 2.13) mit Zusatz\n\"Zubringerdienst sowie landwirtschaftlicher Verkehr gestattet\". Es steht\nder Vorinstanz – unter Beachtung des Rechtsgleichheitsgebots und im\nRahmen der oben aufgezeigten Möglichkeiten – offen, gegebenenfalls\nweitere Ausnahmen aus wichtigen Gründen zuzulassen. Zweckmässigerweise erfolgt eine allfällige Bewilligungserteilung in Absprache mit den\nNachbargemeinden, damit die Bewilligungspraxis untereinander abgestimmt ist und gleichartige Kriterien als wichtige Gründe für die Bewilligung von Ausnahmen gelten.\n\n"}