{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-12-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-127_2022-12-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=402&type=1563347022&cHash=f74a4b3d8f88f282a04e815425da2754", "Checksum": "df11bbd69010110a0364f4cbaed3851f"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:20:40", "Num": ["RDRM.2021.127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 20.12.2022 RDRM.2021.127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnung, Art. 3 Abs. 4 SVG. Die Aufhebung des erst vor rund zwei Jahren erlassenen und seit einem Jahr rechtskräftigen (Teil-) Fahrverbots mit dem Zusatz «Zubringerdienst und landwirtschaftlicher Verkehr gestattet» lediglich auf einer von zahlreichen, mit gleichartigen Fahrverbotenen versehenen Drittklass-Strassen würde einen Korridor mitten durch das fragliche Gebiet öffnen bzw. den Verkehr auf einer einzelnen Strasse kanalisieren. Würde die Strasse neu dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr ohne jede Einschränkung offenstehen, hätte dies erheblichen Mehrverkehr zur Folge. Nachdem sich zwischenzeitlich weder an der Klassierung und Funktion der Strasse noch an deren Ausbaustandard oder den sonstigen Gegebenheiten etwas verändert hat, läuft die Aufhebung des Fahrverbots den ursprünglich verfolgten Zielen, zum Schutz des Naherholungsgebiets und des Langsamverkehrs den meliorationsfremden Schleich- und Umgehungsverkehr zu verhindern, zuwider und liegt insofern nicht im öffentlichen Interesse. 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Nachdem sich zwischenzeitlich weder an der Klassierung und Funktion der Strasse noch an deren Ausbaustandard oder den sonstigen Gegebenheiten etwas verändert hat, läuft die Aufhebung des Fahrverbots den ursprünglich verfolgten Zielen, zum Schutz des Naherholungsgebiets und des Langsamverkehrs den meliorationsfremden Schleich- und Umgehungsverkehr zu verhindern, zuwider und liegt insofern nicht im öffentlichen Interesse. Gutheissung des Rekurses.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 8/12\ndem landwirtschaftlichen Verkehr vorbehalten und grundsätzlich nicht für\nden allgemeinen Motorfahrzeugverkehr bestimmt ist. Dazu kommt, dass\nauf der K.___strasse ein Wanderweg verläuft. Es liegt daher nach wie vor\nim öffentlichen Interesse, zum Schutz des Naherholungsgebietes und des\nLangsamverkehrs am bestehenden Teilfahrverbot festzuhalten und den\nmeliorationsfremden (Durchgangs-) Verkehr zu unterbinden. Die Aufhebung des Teilfahrverbots lediglich auf der K.___strasse würde einen Korridor mitten durch das Gebiet des Clusters 1 öffnen bzw. den Verkehr auf\neiner einzelnen Strasse kanalisieren. Mit Aufhebung des Teilfahrverbots\nwürde die Strasse zudem dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr ohne\njede Einschränkung offenstehen, was zweifellos erheblichen Mehrverkehr, insbesondere Umgehungs- und Schleichverkehr nicht nur aus den\nangrenzenden Gemeinden, sondern auch aus der weiteren Umgebung\nzur Folge hätte. Mit der uneingeschränkten Öffnung für den allgemeinen\nMotorfahrzeugverkehr geht die Vorinstanz sogar noch über die von der\nNachbargemeinde Y.___ für eine immerhin bestimmbare Anspruchsgruppe, nämlich die Anwohnenden des Gebiets M.___, beantragten Ausnahmebewilligungen hinaus. Die Verfügung der Vorinstanz läuft daher\nnicht nur den ursprünglich verfolgten Zielen zuwider, sondern es erscheint fraglich, ob überhaupt ein öffentliches Interesse gegeben ist. Im\nGegenteil lässt die kurze zeitliche Abfolge zwischen dem Erlass des bestehenden Fahrverbots und der vorliegend angefochtenen – gegensätzlichen – Verfügung vermuten, dass nachträglich den privaten Interessen\nder im damaligen Rekursverfahren unterlegenen Rekurrentinnen und Rekurrenten aus der Nachbargemeinde Y.___ doch noch stattgegeben werden soll. Das Vorbringen, die Weiterentwicklung des Clusters 1 nicht gefährden zu wollen, weil die Nachbargemeinde Y.___ die Mitwirkung solange sistiere, bis für diese Anspruchsgruppe eine Lösung gefunden\nwerde, ist insofern unbehelflich, als damit lediglich einer Diskussion zwischen den beteiligten Gemeinden ausgewichen wird, einheitliche Kriterien für allfällige Ausnahmebewilligungen aufzustellen und diese rechtsgleich durchzusetzen. Ein im Rahmen von Art. 3 Abs. 4 SVG zu berücksichtigendes öffentliches Interesse ist darin nicht zu erblicken.\n\nd) Die Vorinstanz zitiert den Rekursentscheid RDRM.2019.123, wonach\nAusnahmebewilligungen durch die jeweiligen Gemeinden kein milderes\nMittel bildeten, weil dadurch die Belastungen durch meliorationsfremden\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 9/12\nVerkehr weiterbeständen. Dabei verkennt sie, dass sich die dortige Aussage pauschal auf die generelle Erteilung von Ausnahmebewilligungen\nfür sämtliche mit den angefochtenen Teilfahrverboten belegten Meliorationsstrassen bezog und die Frage, ob im konkreten Einzelfall aus wichtigen Gründen gegebenenfalls weitere Ausnahmen zugelassen werden\nkönnten, gar nicht geprüft wurde.\n\n"}