{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-12-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-127_2022-12-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=402&type=1563347022&cHash=f74a4b3d8f88f282a04e815425da2754", "Checksum": "df11bbd69010110a0364f4cbaed3851f"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:20:40", "Num": ["RDRM.2021.127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 20.12.2022 RDRM.2021.127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnung, Art. 3 Abs. 4 SVG. Die Aufhebung des erst vor rund zwei Jahren erlassenen und seit einem Jahr rechtskräftigen (Teil-) Fahrverbots mit dem Zusatz «Zubringerdienst und landwirtschaftlicher Verkehr gestattet» lediglich auf einer von zahlreichen, mit gleichartigen Fahrverbotenen versehenen Drittklass-Strassen würde einen Korridor mitten durch das fragliche Gebiet öffnen bzw. den Verkehr auf einer einzelnen Strasse kanalisieren. Würde die Strasse neu dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr ohne jede Einschränkung offenstehen, hätte dies erheblichen Mehrverkehr zur Folge. Nachdem sich zwischenzeitlich weder an der Klassierung und Funktion der Strasse noch an deren Ausbaustandard oder den sonstigen Gegebenheiten etwas verändert hat, läuft die Aufhebung des Fahrverbots den ursprünglich verfolgten Zielen, zum Schutz des Naherholungsgebiets und des Langsamverkehrs den meliorationsfremden Schleich- und Umgehungsverkehr zu verhindern, zuwider und liegt insofern nicht im öffentlichen Interesse. 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Nachdem sich zwischenzeitlich weder an der Klassierung und Funktion der Strasse noch an deren Ausbaustandard oder den sonstigen Gegebenheiten etwas verändert hat, läuft die Aufhebung des Fahrverbots den ursprünglich verfolgten Zielen, zum Schutz des Naherholungsgebiets und des Langsamverkehrs den meliorationsfremden Schleich- und Umgehungsverkehr zu verhindern, zuwider und liegt insofern nicht im öffentlichen Interesse. Gutheissung des Rekurses.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 7/12\nNoch im Februar 2021 verteidigte auch die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme zum Ersuchen des Gemeinderates Y.___, den Anwohnerinnen\nund Anwohnern im Gebiet M.___ in Y.___ (bei denen es sich weitgehend\num die Rekurrentinnen und Rekurrenten im vorerwähnten Rekursverfahren handelt) Ausnahmebewilligungen zu erteilen, die bestehenden Teilfahrverbote als recht-, zweck- und verhältnismässig. Sie führte aus, der\nUmstand, dass die seinerzeitigen Rekurrentinnen und Rekurrenten einen\ngewissen Mehrweg in Kauf nehmen müssten, stelle keinen Härtefall dar,\nzumal kein Anspruch auf die kürzeste Verbindungsstrecke bestehe. Mit\nHinweis auf den Rekursentscheid, wonach Ausnahmebewilligungen\nkeine milderen Massnahmen zur Erreichung der Zwecke der Verkehrsanordnungen darstellen könnten, hielt sie zudem fest, dass Ausnahmen für\nAnwohnerinnen und Anwohnerinnen ausserhalb des Konzeptperimeters\ndem Zweck der Fahrverbote widersprechen sowie Rechtsungleichheiten\nzwischen den verschiedenen Anwohnenden ausserhalb des Konzeptperimeters und ein unheilvolles Präjudiz schaffen würden.\n\nc) Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob und inwiefern sich die Verhältnisse seit Erlass des mit der angefochtenen Verfügung wieder aufzuhebenden Teilfahrverbots mit Ausnahmen für Zubringer und landwirtschaftlichen Verkehr verändert haben und welches die Auswirkungen der\nvorgesehenen Aufhebung des Fahrverbots bzw. ob diese mit Blick auf die\nZielsetzungen des Gesamtverkehrskonzepts der Q.___-Melioration anders als vor zwei Jahren zu beurteilen sind. Letztlich stellt sich somit die\nFrage, ob der mit der Aufhebung des bestehenden Teilfahrverbots verfolgte Zweck durch Art. 3 Abs. 4 SVG gedeckt ist und im öffentlichen Interesse liegt.\n\nSeit dem Erlass des Teilfahrverbots mit den erwähnten Ausnahmen für\nden Zubringerdienst und den landwirtschaftlichen Verkehr hat sich an den\ntatsächlichen Verhältnissen im betroffenen Strassenabschnitt der\nK.___strasse nichts verändert. Sowohl die Klassierung und Funktion der\nStrasse als auch deren Ausbaustandard präsentieren sich gleich wie damals. Demnach können Personenwagen aufgrund der Dimensionierung\nder K.___strasse nicht kreuzen, ohne den angrenzenden Boden zu beeinträchtigen. Es handelt sich um eine typische Meliorationsstrasse, die\n\n"}