{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-12-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-127_2022-12-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=402&type=1563347022&cHash=f74a4b3d8f88f282a04e815425da2754", "Checksum": "df11bbd69010110a0364f4cbaed3851f"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:20:40", "Num": ["RDRM.2021.127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 20.12.2022 RDRM.2021.127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnung, Art. 3 Abs. 4 SVG. Die Aufhebung des erst vor rund zwei Jahren erlassenen und seit einem Jahr rechtskräftigen (Teil-) Fahrverbots mit dem Zusatz «Zubringerdienst und landwirtschaftlicher Verkehr gestattet» lediglich auf einer von zahlreichen, mit gleichartigen Fahrverbotenen versehenen Drittklass-Strassen würde einen Korridor mitten durch das fragliche Gebiet öffnen bzw. den Verkehr auf einer einzelnen Strasse kanalisieren. Würde die Strasse neu dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr ohne jede Einschränkung offenstehen, hätte dies erheblichen Mehrverkehr zur Folge. Nachdem sich zwischenzeitlich weder an der Klassierung und Funktion der Strasse noch an deren Ausbaustandard oder den sonstigen Gegebenheiten etwas verändert hat, läuft die Aufhebung des Fahrverbots den ursprünglich verfolgten Zielen, zum Schutz des Naherholungsgebiets und des Langsamverkehrs den meliorationsfremden Schleich- und Umgehungsverkehr zu verhindern, zuwider und liegt insofern nicht im öffentlichen Interesse. 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Nachdem sich zwischenzeitlich weder an der Klassierung und Funktion der Strasse noch an deren Ausbaustandard oder den sonstigen Gegebenheiten etwas verändert hat, läuft die Aufhebung des Fahrverbots den ursprünglich verfolgten Zielen, zum Schutz des Naherholungsgebiets und des Langsamverkehrs den meliorationsfremden Schleich- und Umgehungsverkehr zu verhindern, zuwider und liegt insofern nicht im öffentlichen Interesse. Gutheissung des Rekurses.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 6/12\nund Z.___ für die auf den jeweiligen Gemeindegebieten im Cluster 1 liegenden Meliorationsstrassen gleichlautende Teilfahrverbote verfügt.\nZweck der Teilfahrverbote mit den genannten Ausnahmen war im Wesentlichen, dem Schleich- und Umgehungsverkehr sowie den zunehmenden Nutzungskonflikten auf den schmalen Meliorationsstrassen entgegenzuwirken, das Naherholungsgebiet zu schützen, den Erholungssuchenden einen hochwertigen Raum für eine aktive und gesunde Freizeitgestaltung (spazieren, wandern, reiten, Rad fahren, etc.) zu bieten sowie\ndie Verkehrssicherheit zu verbessern.\n\nNur gerade rund ein Jahr vor Erlass der angefochtenen Verfügung (Aufhebung der bestehenden Verkehrsbeschränkung) hatte das SJD mit Entscheid vom 3. Juli 2020 (RDRM.2019.123) verschiedene Rekurse von\nAnwohnerinnen und Anwohnern aus dem Gebiet M.___ in Y.___ abgewiesen, die u.a. die Aufhebung des für die K.___strasse erlassenen Fahrverbots und eine uneingeschränkte Durchfahrt nach X.___ beantragt hatten. Das SJD erachtete die angefochtenen Teilfahrverbote mit den genannten Ausnahmen damals als geeignet, notwendig und verhältnismässig im Sinn von Art. 107 Abs. 5 Satz 1 der Signalisationsverordnung (SR\n741.21; abgekürzt SSV), um die im öffentlichen Interesse liegenden Zielsetzungen, vorab den Schutz des Naherholungsgebietes vor dem zunehmenden Schleich- und Umgehungsverkehr, zu erreichen. Demgegenüber\nbeurteilte es die von den Rekurrentinnen und Rekurrenten beantragte\nÖffnung einer direkten Verbindungsstrecke aus dem Gebiet M.___ in\nY.___ nach oder aus Richtung W.___/X.___ als dem angestrebten Zweck\nzuwiderlaufend, da sich der meliorationsfremde Verkehr auf der Verbindungsstrasse geradezu kanalisieren und damit den Langsamverkehr zusätzlich gefährden würde. Zudem hielt es fest, eine generelle Erteilung\nvon Ausnahmebewilligungen stelle kein milderes Mittel dar und stände im\nWiderspruch zum Ziel, Belastungen durch meliorationsfremden Verkehr\nzu verhindern. Auch sämtliche involvierten Gemeinden hatten im Rahmen\ndes erwähnten Rekursverfahren einhellig die Abweisung der Rekurse beantragt und u.a. übereinstimmend ausgeführt, die ausserhalb des Baugebietes befindlichen Liegenschaften der Rekurrentinnen und Rekurrenten\naus dem Gebiet M.___ in Y.___ seien hinreichend durch das übergeordnete Strassennetz erschlossen, weshalb ihnen längere Anfahrtswege zumutbar seien. Der Rekursentscheid wurde unangefochten rechtskräftig.\n\n"}