{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-12-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-127_2022-12-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=402&type=1563347022&cHash=f74a4b3d8f88f282a04e815425da2754", "Checksum": "df11bbd69010110a0364f4cbaed3851f"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:20:40", "Num": ["RDRM.2021.127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 20.12.2022 RDRM.2021.127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnung, Art. 3 Abs. 4 SVG. Die Aufhebung des erst vor rund zwei Jahren erlassenen und seit einem Jahr rechtskräftigen (Teil-) Fahrverbots mit dem Zusatz «Zubringerdienst und landwirtschaftlicher Verkehr gestattet» lediglich auf einer von zahlreichen, mit gleichartigen Fahrverbotenen versehenen Drittklass-Strassen würde einen Korridor mitten durch das fragliche Gebiet öffnen bzw. den Verkehr auf einer einzelnen Strasse kanalisieren. Würde die Strasse neu dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr ohne jede Einschränkung offenstehen, hätte dies erheblichen Mehrverkehr zur Folge. Nachdem sich zwischenzeitlich weder an der Klassierung und Funktion der Strasse noch an deren Ausbaustandard oder den sonstigen Gegebenheiten etwas verändert hat, läuft die Aufhebung des Fahrverbots den ursprünglich verfolgten Zielen, zum Schutz des Naherholungsgebiets und des Langsamverkehrs den meliorationsfremden Schleich- und Umgehungsverkehr zu verhindern, zuwider und liegt insofern nicht im öffentlichen Interesse. Gutheissung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:20:40", "Checksum": "aa547916cd0e309a4420338e81a6faf0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 20.12.2022 RDRM.2021.127\nRegeste:\nVerkehrsanordnung, Art. 3 Abs. 4 SVG. Die Aufhebung des erst vor rund zwei Jahren erlassenen und seit einem Jahr rechtskräftigen (Teil-) Fahrverbots mit dem Zusatz «Zubringerdienst und landwirtschaftlicher Verkehr gestattet» lediglich auf einer von zahlreichen, mit gleichartigen Fahrverbotenen versehenen Drittklass-Strassen würde einen Korridor mitten durch das fragliche Gebiet öffnen bzw. den Verkehr auf einer einzelnen Strasse kanalisieren. Würde die Strasse neu dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr ohne jede Einschränkung offenstehen, hätte dies erheblichen Mehrverkehr zur Folge. Nachdem sich zwischenzeitlich weder an der Klassierung und Funktion der Strasse noch an deren Ausbaustandard oder den sonstigen Gegebenheiten etwas verändert hat, läuft die Aufhebung des Fahrverbots den ursprünglich verfolgten Zielen, zum Schutz des Naherholungsgebiets und des Langsamverkehrs den meliorationsfremden Schleich- und Umgehungsverkehr zu verhindern, zuwider und liegt insofern nicht im öffentlichen Interesse. Gutheissung des Rekurses.\n\n 3.a) Im Beschluss vom 23. August 2021, welcher der angefochtenen Verfügung zugrunde liegt, weist die Vorinstanz einleitend darauf hin, dass sie\nam 9. September 2019 für verschiedene Meliorationsstrassen gestützt\nauf das Gesamtverkehrskonzept der Q.___-Melioration Verkehrsanordnungen verfügt habe, u.a. mit dem Ziel, den zunehmenden Schleich- und\nUmgehungsverkehrs zu unterbinden. Gleichzeitig stellt sie – allerdings\nohne jede weitere Begründung – fest, es habe sich zwischenzeitlich ge-\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 5/12\nzeigt, dass verschiedenen Anspruchsgruppen, insbesondere den Anwohnerinnen und Anwohnern der M.___strasse Y.___, ein Korridor zwischen\nW.___ und Y.___ fehle, weshalb das für die K.___strasse verfügte \"Verbot für Motorwagen und Motorräder\" (Signal 2.13) mit Zusatz \"Zubringerdienst sowie landwirtschaftlicher Verkehr gestattet\" wieder aufgehoben\nwerden solle. Damit werde die K.___strasse von der Gemeindegrenze\nY.___/X.___ bis zur Kantonsstrasse in W.___ (Höhe Restaurant) wieder\ndurchgängig für die Öffentlichkeit befahrbar.\n\nEtwas eingehender begründet die Vorinstanz die Aufhebung des für die\nK.___strasse angeordneten Teilfahrverbots in ihrer Vernehmlassung vom\n30. November 2021, nämlich u.a. mit dem Beschluss des Gemeinderates\nY.___ vom 23. März 2021, die Mitwirkung bei den weiteren Clustern des\nGesamtverkehrskonzepts der Q.___-Melioration zu sistieren, solange für\ndie Anwohnenden der M.___strasse Y.___ keine vertretbare Lösung gefunden werde. Um die Entwicklung der weiteren Cluster nicht zu gefährden und den Zweck des Gesamtverkehrskonzepts (Unterbindung des\nSchleich- und Umgehungsverkehrs auf den schmalen Meliorationsstrassen) möglichst wenig einzuschränken, seien die Gemeinderäte X.___ und\nY.___ übereingekommen, nur auf der kürzesten Strassenverbindung –\nder K.___strasse – wieder einen Korridor zu öffnen, d.h. die auf dem jeweiligen Gemeindegebiet für die K.___strasse verfügten Fahrverbote aufzuheben. Die K.___strasse müsse für die Öffentlichkeit durchgängig befahrbar sein, damit keine Anspruchsgruppe bevorzugt behandelt und kein\nPräjudiz geschaffen werde.\n\nb) Das mit der angefochtenen Verfügung aufzuhebende Teilfahrverbot\nmit Ausnahmen war von der Vorinstanz erst zwei Jahre vorher, nämlich\nmit Beschluss vom 9. September 2019, im Rahmen eines Gesamtverkehrskonzepts der Q.___-Melioration mit Massnahmenplanung im Gebiet\nder politischen Gemeinden Z.___, Y.___ und X.___ (Cluster 1) erlassen\nworden. Sie hatte damals für verschiedene auf ihrem Gemeindegebiet\nverlaufende Meliorationsstrassen (Gemeindestrassen dritter Klasse), darunter auch für die K.___strasse im Abschnitt L.___strasse bis Gemeindegrenze Y.___, ein \"Verbot für Motorwagen und Motorräder\" (Signal\n2.13) mit dem Zusatz \"Zubringerdienst sowie landwirtschaftlicher Verkehr\ngestattet\" verfügt. Gleichzeitig hatten auch die Nachbargemeinden Y.___\n\n"}