{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-12-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-127_2022-12-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=402&type=1563347022&cHash=f74a4b3d8f88f282a04e815425da2754", "Checksum": "df11bbd69010110a0364f4cbaed3851f"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:20:40", "Num": ["RDRM.2021.127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 20.12.2022 RDRM.2021.127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnung, Art. 3 Abs. 4 SVG. Die Aufhebung des erst vor rund zwei Jahren erlassenen und seit einem Jahr rechtskräftigen (Teil-) Fahrverbots mit dem Zusatz «Zubringerdienst und landwirtschaftlicher Verkehr gestattet» lediglich auf einer von zahlreichen, mit gleichartigen Fahrverbotenen versehenen Drittklass-Strassen würde einen Korridor mitten durch das fragliche Gebiet öffnen bzw. den Verkehr auf einer einzelnen Strasse kanalisieren. Würde die Strasse neu dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr ohne jede Einschränkung offenstehen, hätte dies erheblichen Mehrverkehr zur Folge. Nachdem sich zwischenzeitlich weder an der Klassierung und Funktion der Strasse noch an deren Ausbaustandard oder den sonstigen Gegebenheiten etwas verändert hat, läuft die Aufhebung des Fahrverbots den ursprünglich verfolgten Zielen, zum Schutz des Naherholungsgebiets und des Langsamverkehrs den meliorationsfremden Schleich- und Umgehungsverkehr zu verhindern, zuwider und liegt insofern nicht im öffentlichen Interesse. 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Nachdem sich zwischenzeitlich weder an der Klassierung und Funktion der Strasse noch an deren Ausbaustandard oder den sonstigen Gegebenheiten etwas verändert hat, läuft die Aufhebung des Fahrverbots den ursprünglich verfolgten Zielen, zum Schutz des Naherholungsgebiets und des Langsamverkehrs den meliorationsfremden Schleich- und Umgehungsverkehr zu verhindern, zuwider und liegt insofern nicht im öffentlichen Interesse. Gutheissung des Rekurses.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 2/12\nnalisiert. Am 9. Februar 2021 habe der Gemeinderat Y.___ den Gemeinderat X.___ um Erteilung von Fahrbewilligungen für die Anwohnerinnen\nund Anwohner der M.___strasse Y.___ sowie den Forstdienst der Ortsgemeinde Y.___ ersucht. Diesem Anliegen habe der Gemeinderat X.___\nmit Beschluss vom 22. Februar 2021 nicht entsprochen, sondern darauf\nhingewiesen, dass die erlassenen Fahrverbote mit den erwähnten Ausnahmen recht-, zweck- und verhältnismässig seien. Ausnahmen für ausserhalb des Konzeptperimeters gelegene Liegenschaften zuzulassen, widerspreche dem Zweck der Fahrverbote, den Umgehungs- und Schleichverkehr zu verhindern, würde zu Rechtsungleichheiten zwischen den verschiedenen Anwohnenden ausserhalb des Konzeptperimeters führen\nund ein unheilvolles Präjudiz schaffen. Die Liegenschaften M.___strasse\nY.___ seien hinreichend über Zweitklass-Strassen erschlossen, während\nder Forstdienst der Ortsgemeinde Y.___ keine Ausnahmebewilligung benötige, da Fahrten zwecks Ausübung der Land- und Forstwirtschaft gestattet seien. Aufgrund dieser abschlägigen Antwort habe der Gemeinderat Y.___am 23. März 2021 beschlossen, die Mitwirkung bei den weiteren\nClustern zu sistieren, solange für die Anwohnenden der M.___strasse\nkeine vertretbare Lösung gefunden werde. Um die Entwicklung der weiteren Cluster des Gesamtverkehrskonzepts der Q.___-Melioration nicht\nzu gefährden, seien die Gemeinderäte X.___ und Y.___ in der Folge\nübereingekommen, auf der kürzesten Strassenverbindung zwischen\nY.___ und X.___ wieder einen Korridor zu öffnen, d.h. die für die\nK.___strasse auf dem jeweiligen Gemeindegebiet verfügten Fahrverbote\naufzuheben. Damit keine Anspruchsgruppe mittels einzelnen Ausnahmebewilligungen bevorzugt behandelt werde, müsse die K.___strasse für\ndie Öffentlichkeit durchgängig befahrbar sein.\n\nD. Auf entsprechendes Ersuchen des SJD reichte die Kantonspolizei,\nVerkehrstechnik, am 3. Februar 2022 einen Amtsbericht ein. Darin wird\nausgeführt, dass auf dem von der Verkehrsanordnung betroffenen Strassenabschnitt (der K.___strasse) seit Erlass des Fahrverbots am Ausbaustandard der Strasse nichts verändert worden sei. Ein Begegnungsfall\nzwischen zwei Personenwagen sei nicht sichergestellt. Die Gründe für\ndas bestehende Fahrverbot, nämlich eine Reduktion des allgemeinen\nMotorfahrzeugverkehrs auf den schmalen Meliorationsstrassen im Nah-\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 3/12\nerholungsgebiet auf ein Minimum, indem das Befahren durch Unberechtigte verboten werde, sowie der Schutz des Naherholungsgebiets und des\nLangsamverkehrs, seien weiterhin gegeben. Lediglich einen Korridor zu\nöffnen, führe zu einer Kanalisation des Verkehrs und entsprechendem\nMehrverkehr. Bei Vorliegen wichtiger Gründe könnten Ausnahmen vom\nsignalisierten Fahrverbot erlassen werden, entweder für den Verkehr allgemein (nach Publikation und mit dem Vermerk \"mit Bewilligung gestattet\" auf der Zusatztafel) oder lediglich für einzelne Personen oder Fahrzeuge ohne entsprechende Signalisation.\n\n"}