{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-12-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-127_2022-12-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=402&type=1563347022&cHash=f74a4b3d8f88f282a04e815425da2754", "Checksum": "df11bbd69010110a0364f4cbaed3851f"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:20:40", "Num": ["RDRM.2021.127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 20.12.2022 RDRM.2021.127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnung, Art. 3 Abs. 4 SVG. Die Aufhebung des erst vor rund zwei Jahren erlassenen und seit einem Jahr rechtskräftigen (Teil-) Fahrverbots mit dem Zusatz «Zubringerdienst und landwirtschaftlicher Verkehr gestattet» lediglich auf einer von zahlreichen, mit gleichartigen Fahrverbotenen versehenen Drittklass-Strassen würde einen Korridor mitten durch das fragliche Gebiet öffnen bzw. den Verkehr auf einer einzelnen Strasse kanalisieren. Würde die Strasse neu dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr ohne jede Einschränkung offenstehen, hätte dies erheblichen Mehrverkehr zur Folge. Nachdem sich zwischenzeitlich weder an der Klassierung und Funktion der Strasse noch an deren Ausbaustandard oder den sonstigen Gegebenheiten etwas verändert hat, läuft die Aufhebung des Fahrverbots den ursprünglich verfolgten Zielen, zum Schutz des Naherholungsgebiets und des Langsamverkehrs den meliorationsfremden Schleich- und Umgehungsverkehr zu verhindern, zuwider und liegt insofern nicht im öffentlichen Interesse. 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Nachdem sich zwischenzeitlich weder an der Klassierung und Funktion der Strasse noch an deren Ausbaustandard oder den sonstigen Gegebenheiten etwas verändert hat, läuft die Aufhebung des Fahrverbots den ursprünglich verfolgten Zielen, zum Schutz des Naherholungsgebiets und des Langsamverkehrs den meliorationsfremden Schleich- und Umgehungsverkehr zu verhindern, zuwider und liegt insofern nicht im öffentlichen Interesse. Gutheissung des Rekurses.\n\n B. Gegen diese Verkehrsanordnung erhoben A.___, B.___, C.___, D.___\nsowie E.___, alle W.___, mit Eingabe vom 30. September 2021 Rekurs\nbeim Sicherheits- und Justizdepartement (SJD) und beantragten sinngemäss, das bestehende Fahrverbot sei zu belassen. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, eine Aufhebung des Fahrverbots bedeute\ntäglich erheblich mehr Verkehr, was ihre Lebensqualität einschränke sowie die Sicherheit der Kinder und des Viehs gefährde. Die K.___strasse\nwerde rege von Fussgängerinnen und Fussgängern sowie Velofahrenden\nbenützt. Mit der Aufhebung des Fahrverbots werde ein Korridor geöffnet,\nweshalb mit einem höheren Durchgangsverkehr als vor Errichtung des\nFahrverbots zu rechnen sei. Das widerspreche Sinn und Zweck des Fahrverbots, welches zur Verhinderung des zunehmenden Schleich- und Umgehungsverkehrs errichtet worden sei. Die K.___strasse liege in der\nLandwirtschaftszone und sei derart schmal, dass ein Kreuzen mit Gegenverkehr nicht möglich sei. Sowohl aus diesem Grund als auch wegen der\nunübersichtlichen Kreuzung unterhalb des Schützenhauses sowie der\nschwierigen Einfahrt beim Restaurant sei die Strasse nicht für ein höheres Verkehrsaufkommen geeignet.\n\nC. Der Gemeinderat X.___ beantragte in seiner Vernehmlassung vom\n30. November 2021 die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung führte\ner aus, die im Rahmen des Gesamtverkehrskonzepts der Q.___-Meliora-\ntion im September 2019 erlassenen Verkehrsanordnungen im Cluster 1\n(Projektperimeter, der auch die politischen Gemeinden Y.___ und Z.___\nbetreffe) seien seit rund einem Jahr rechtskräftig und entsprechend sig-\n\n"}