{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-12-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2021-127_2022-12-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=402&type=1563347022&cHash=f74a4b3d8f88f282a04e815425da2754", "Checksum": "df11bbd69010110a0364f4cbaed3851f"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:20:40", "Num": ["RDRM.2021.127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 20.12.2022 RDRM.2021.127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnung, Art. 3 Abs. 4 SVG. Die Aufhebung des erst vor rund zwei Jahren erlassenen und seit einem Jahr rechtskräftigen (Teil-) Fahrverbots mit dem Zusatz «Zubringerdienst und landwirtschaftlicher Verkehr gestattet» lediglich auf einer von zahlreichen, mit gleichartigen Fahrverbotenen versehenen Drittklass-Strassen würde einen Korridor mitten durch das fragliche Gebiet öffnen bzw. den Verkehr auf einer einzelnen Strasse kanalisieren. Würde die Strasse neu dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr ohne jede Einschränkung offenstehen, hätte dies erheblichen Mehrverkehr zur Folge. Nachdem sich zwischenzeitlich weder an der Klassierung und Funktion der Strasse noch an deren Ausbaustandard oder den sonstigen Gegebenheiten etwas verändert hat, läuft die Aufhebung des Fahrverbots den ursprünglich verfolgten Zielen, zum Schutz des Naherholungsgebiets und des Langsamverkehrs den meliorationsfremden Schleich- und Umgehungsverkehr zu verhindern, zuwider und liegt insofern nicht im öffentlichen Interesse. Gutheissung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:20:40", "Checksum": "aa547916cd0e309a4420338e81a6faf0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 20.12.2022 RDRM.2021.127\nRegeste:\nVerkehrsanordnung, Art. 3 Abs. 4 SVG. Die Aufhebung des erst vor rund zwei Jahren erlassenen und seit einem Jahr rechtskräftigen (Teil-) Fahrverbots mit dem Zusatz «Zubringerdienst und landwirtschaftlicher Verkehr gestattet» lediglich auf einer von zahlreichen, mit gleichartigen Fahrverbotenen versehenen Drittklass-Strassen würde einen Korridor mitten durch das fragliche Gebiet öffnen bzw. den Verkehr auf einer einzelnen Strasse kanalisieren. Würde die Strasse neu dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr ohne jede Einschränkung offenstehen, hätte dies erheblichen Mehrverkehr zur Folge. Nachdem sich zwischenzeitlich weder an der Klassierung und Funktion der Strasse noch an deren Ausbaustandard oder den sonstigen Gegebenheiten etwas verändert hat, läuft die Aufhebung des Fahrverbots den ursprünglich verfolgten Zielen, zum Schutz des Naherholungsgebiets und des Langsamverkehrs den meliorationsfremden Schleich- und Umgehungsverkehr zu verhindern, zuwider und liegt insofern nicht im öffentlichen Interesse. Gutheissung des Rekurses.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: RDRM.2021.127\nStelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement\nInstanz: Sicherheits- und Justizdepartement\nPublikationsdatum: 03.02.2023\nEntscheiddatum: 20.12.2022\n\nSJD RDRM.2021.127\nVerkehrsanordnung, Art. 3 Abs. 4 SVG. Die Aufhebung des erst vor rund zwei\nJahren erlassenen und seit einem Jahr rechtskräftigen (Teil-) Fahrverbots\nmit dem Zusatz «Zubringerdienst und landwirtschaftlicher Verkehr gestattet»\nlediglich auf einer von zahlreichen, mit gleichartigen Fahrverbotenen\nversehenen Drittklass-Strassen würde einen Korridor mitten durch das\nfragliche Gebiet öffnen bzw. den Verkehr auf einer einzelnen Strasse\nkanalisieren. Würde die Strasse neu dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr\nohne jede Einschränkung offenstehen, hätte dies erheblichen Mehrverkehr\nzur Folge. Nachdem sich zwischenzeitlich weder an der Klassierung und\nFunktion der Strasse noch an deren Ausbaustandard oder den sonstigen\nGegebenheiten etwas verändert hat, läuft die Aufhebung des Fahrverbots\nden ursprünglich verfolgten Zielen, zum Schutz des Naherholungsgebiets\nund des Langsamverkehrs den meliorationsfremden Schleich- und\nUmgehungsverkehr zu verhindern, zuwider und liegt insofern nicht im\nöffentlichen Interesse. Gutheissung des Rekurses.\n\nDen Entscheid SJD RDRM.2021.127 finden Sie im angehängten PDF-Dokument.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13\nKanton St.Gallen\nSicherheits- und Justizdepartement\n\nEntscheid vom 20. Dezember 2022\n\nRekurrentinnen und A.___, W.___\nRekurrenten B.___, W.___\nC.___, W.___\nD.___, W.___\nE.___, W.___\n\ngegen\n\nVorinstanz Gemeinderat X.___\nVerfügung (Publikation) vom 17. September 2021\n\nBetreff Verkehrsanordnung Gemeinde X.___; K.___strasse (Abschnitt L.___strasse\nbis Gemeindegrenze Y.___);\nAufhebung der bestehenden Verkehrsbeschränkung \"Verbot für Motorwagen und\nMotorräder\" (Signal 2.13) mit Zusatz \"Zubringerdienst sowie landwirtschaftlicher\nVerkehr gestattet\"\n\nGeschäftsnummer RDRM.2021.127\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 1/12\nSachverhalt\n\nA. Der Gemeinderat X.___ erliess mit Beschluss vom 23. August 2021\n(publiziert am 17. September 2021 auf der kantonalen Publikationsplattform) folgende Verkehrsanordnung:\n\nK.___strasse (Abschnitt L.___strasse bis Gemeindegrenze\nY.___);\nAufhebung der bestehenden Verkehrsbeschränkung \"Verbot für Motorwagen und Motorräder\" (Signal 2.13) mit Zusatz \"Zubringerdienst\nsowie landwirtschaftlicher Verkehr gestattet\"\n\n"}