h) Das gewichtige öffentliche Interesse, dass die Rekurrentin ihre Integrationsdefizite korrigiert und so die Belastung der öffentlichen Hand vermieden werden kann, überwiegt die privaten Interessen der Beschwerdeführerin, den privilegierten ausländerrechtlichen Status der Niederlassung zu behalten, zumal sie mit einer Aufenthaltsbewilligung weiterhin in der Schweiz leben kann und es ihr möglich ist, in fünf Jahren wieder eine Niederlassungsbewilligung zu beantragen (Art. 61a VZAE).