Im Februar 2022 konnte mit einem Arbeitspensum von unter 30% (48 Stunden) die Sozialhilfeabhängigkeit bereits um über 60% reduziert werden, was bedeutet, dass zur Erfüllung der Vorgaben keine Vollzeitstelle notwendig ist. Ohnehin müsste eine allfällige Nichtverlängerung dannzumal wieder insgesamt verhältnismässig sein, wobei insbesondere zu prüfen sein wird, ob die Vorgaben ohne entschuldbaren Grund nicht eingehalten